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Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern




Haushaltsbefragungen - Mikrozensus

Was ist der Mikrozensus?

Der Mikrozensus ist eine amtliche Haushaltsbefragung, mit der grundlegende Daten über die Struktur der Bevölkerung, die Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Art der Erwerbsbeteiligung ermittelt werden. Er hat sich als amtliche Repräsentativstatistik (Stichprobe) in den alten Bundesländern seit 1957 bewährt und wurde im Jahr 1991 erstmalig in den neuen Ländern des Bundes durchgeführt.

Welche Aufgaben hat er?

Mit Hilfe des Mikrozensus können schnell und kostensparend sowie ausreichend genau die wichtigsten Veränderungen der bevölkerungs- und erwerbsstatistischen Daten ermittelt werden. Er hat sich damit zu einer für Parlament, Regierung, Verwaltung, Wissenschaft und Öffentlichkeit in Bund und Ländern unverzichtbaren Informationsquelle entwickelt. In Mecklenburg-Vorpommern sind jährlich rund 8 000 Haushalte - das sind 1 % aller Haushalte - über das Jahr verteilt zu befragen. Sie werden nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren ausgewählt. Die Haushaltsmitglieder werden durch Erhebungsbeauftragte in einem Interview befragt. Da Stichprobenergebnisse nur dann zuverlässig sind, wenn die Auswahlordnung eingehalten wird, kann ein ausgewählter Haushalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden.

Wo finde ich die Rechtsgrundlagen zu seiner Durchführung?

Rechtsgrundlage ist das Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 3),  in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565)  in der jeweils aktuellen Fassung.

Mikrozensusgesetz 2005
Verordnung (EG) Nr. 577/98
Bundesstatistikgesetz (BStatG)

Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Da gerade bei einer Stichprobe die Vollständigkeit der Auskünfte besonders wichtig ist, schreibt das Mikrozensusgesetz die Auskunftspflicht für Volljährige sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen, vor. Darüber hinaus sind auch minderjährige oder behinderte Mitglieder eines Haushaltes zur Auskunft verpflichtet. Benennt das behinderte Haushaltsmitglied eine andere Person seines Vertrauens, so wird diese mit der Auskunftserteilung beauftragt.

Wie wird der Datenschutz gewährleistet?

Alle Einzelangaben werden ausnahmslos geheimgehalten. Sie dürfen nur für die gesetzlich bestimmten statistischen Zwecke verwendet werden. Für Erhebungsbeauftragte ergeben sich daraus genaue Vorgaben für den Umgang mit diesen Daten.


Kontakt

Dezernentin
Frauke Kusenack

Telefon: 0385 4801-4452
Fax: 0385 4801-4479
E-Mail: dezernat42@statistik-mv.de

Kathrin Lübcke

Telefon: 0385 4801-4789
Fax: 0385 4801-4479
E-Mail: dezernat42@statistik-mv.de

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