Der Mikrozensus ist eine amtliche Haushaltsbefragung, mit der grundlegende Daten über die Struktur der Bevölkerung, die Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Art der Erwerbsbeteiligung ermittelt werden. Er hat sich als amtliche Repräsentativstatistik (Stichprobe) in den alten Bundesländern seit 1957 bewährt und wurde im Jahr 1991 erstmalig in den neuen Ländern des Bundes durchgeführt. In Mecklenburg-Vorpommern sind jährlich rund 8 000 Haushalte - das sind 1 % aller Haushalte - über das Jahr verteilt zu befragen. Sie werden nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren ausgewählt. Die Haushaltsmitglieder werden durch Erhebungsbeauftragte in einem Interview befragt. Da Stichprobenergebnisse nur dann zuverlässig sind, wenn die Auswahlordnung eingehalten wird, kann ein ausgewählter Haushalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden.
Mit Hilfe des Mikrozensus können schnell und kostensparend sowie ausreichend genau die wichtigsten Veränderungen der bevölkerungs- und erwerbsstatistischen Daten ermittelt werden. Er hat sich damit zu einer für Parlament, Regierung, Verwaltung, Wissenschaft und Öffentlichkeit in Bund und Ländern unverzichtbaren Informationsquelle entwickelt.
Rechtsgrundlage ist das Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 3), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils aktuellen Fassung.
Mikrozensusgesetz 2005
Verordnung (EG) Nr. 577/98
Bundesstatistikgesetz (BStatG)
Da gerade bei einer Stichprobe die Vollständigkeit der Auskünfte besonders wichtig ist, schreibt das Mikrozensusgesetz die Auskunftspflicht für Volljährige sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen, vor. Darüber hinaus sind auch minderjährige oder behinderte Mitglieder eines Haushaltes zur Auskunft verpflichtet. Benennt das behinderte Haushaltsmitglied eine andere Person seines Vertrauens, so wird diese mit der Auskunftserteilung beauftragt.
Alle Einzelangaben werden ausnahmslos geheimgehalten. Sie dürfen nur für die gesetzlich bestimmten statistischen Zwecke verwendet werden. Für Erhebungsbeauftragte ergeben sich daraus genaue Vorgaben für den Umgang mit diesen Daten.
Auf die Auswahl hat das Statistische Amt keinen Einfluss. Wo und wann im Jahr 2012 der Mikrozensus in Mecklenburg-Vorpommern zu befragen ist, war Ergebnis eines mathematisch-statistischen Zufallsverfahrens.
Ein Zensus kann nicht die Aufgaben des Mikrozensus erfüllen. Das Gleiche gilt umgekehrt.
Der Mikrozensus im Zensusjahr 2011
Dezernentin
Frauke Kusenack
| Telefon: | 0385 588-56421 |
| Fax: | 0385 588-56906 |
| E-Mail: | mikrozensus@statistik-mv.de |
Kathrin Lübcke
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| Fax: | 0385 588-56906 |
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