
Muss ich antworten?
Ja, denn für alle Befragungen im Rahmen des Zensus 2011 besteht strikte Auskunftspflicht. Dies ist in § 18 Absatz 2 ZensG 2011 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BStatG geregelt. Denn eine freiwillige Auskunftserteilung würde zu einer systematischen Verzerrung der Ergebnisse führen.
Wie lange habe ich für die Beantwortung der Fragen Zeit?
Bei allen Befragungen muss der Fragebogen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ausgefüllt zurückgesendet oder online ausgefüllt werden.
Was passiert wenn ich keine Auskunft gebe?
Bei einer Verweigerung der Auskunft erhalten Sie zunächst ein Erinnerungsschreiben. Sollte auch dann kein ausgefüllter Fragebogen eingehen, wird ein Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet und letztendlich ein Zwangsgeld verhängt.
Wer muss das Porto zahlen?
Der Rückumschlag des Fragebogens ist durch den Auskunftspflichtigen zu frankieren. Dies ist in § 15 Absatz 3 Bundesstatistikgesetz geregelt: „Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.“
Die Portokosten kann man sparen, indem man den Fragebogen unter www.zensus2011.de online ausfüllt.
Wo kann ich online melden?
Unter www.zensus2011.de ist für Sie alles für eine Online-Meldung vorbereitet. Ihre Zugangsdaten (Fragebogennummer und Aktivierungscode) zum Online-Meldeverfahren befinden sich auf dem Fragebogen.
Haushaltebefragung
Muss ich den Interviewer in meine Wohnung lassen?
Nein, am Befragungstermin müssen sie den Erhebungsbeauftragten nicht in die Wohnung lassen, sondern können die persönliche Kontaktaufnahme (Existenzfeststellung) sowie die Befragung auch im Flur oder Hauseingang machen.
Anstatt der Befragung mit dem Erhebungsbeauftragten können die Auskunftspflichtigen den Fragebogen auch selbst ausfüllen.
Wohin muss ich meinen Fragebogen nach dem Ausfüllen schicken?
Der ausgefüllte Fragebogen der Haushaltebefragung senden Sie im frankierten Rückumschlag an die auf dem Rückumschlag angegebene Adresse – ihre zuständige Erhebungsstelle.
Gebäude- und Wohnungszählung
Warum muss ich schon wieder einen Fragebogen ausfüllen?
Im Rahmen des Zensus 2011 finden mehrere Befragungen statt (siehe Befragungen im Überblick).
Alle Eigentümer von Wohnungen und Gebäuden mit Wohnraum wurden von Oktober bis Dezember 2010 schon einmal im Rahmen der Vorbefragung der Wohnungs- und Gebäudezählung befragt. Um den 9. Mai 2011 erhalten sie nun den Fragebogen zur Haupterhebung.
Sie können aber auch mehrmals befragt werden, wenn Sie bspw. Gebäudeeigentümer sind und Ihre Anschrift zudem für die Haushaltebefragung ausgewählt wurde.
Wer in der Haushaltebefragung Auskunft geben musste, kann aus Gründen der Qualitätssicherung für die Wiederholungsbefragung ausgewählt werden und muss noch einmal die Fragen beantworten.
Darf man als Haus- oder Wohnungseigentümer Informationen über seine Mieter weitergeben?
Ja, denn im Zensusgesetz ist vorgesehen, dass bei den Eigentümern, die Namen der Wohnungsnutzer zu erfragen sind. Die hierfür erforderliche Auskunftspflicht des Eigentümers und ggf. zugleich des Vermieters ist ebenfalls gesetzlich in § 18 Absatz 2 ZensG 2011 geregelt.
Wohin muss ich meinen Fragebogen nach dem Ausfüllen schicken?
Den ausgefüllten Fragebogen der Gebäude- und Wohnungszählung senden Sie im frankierten Rückumschlag an die auf dem Rückumschlag angegebene Adresse:
Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern
Postfach 160265
19092 Schwerin